Was gilt für ReligionslehrerInnen im Kirchendienst


In der Anlage 8(2) ist geregelt, dass bestimmte Regelung der DVO nicht für ReligionslehrerInnen i.K. gelten.
Statt dessen werden die Regelungen des TV/L angewendet.

Folgende Regelungen der DVO gelten nicht:
§6 –      Regelmäßige Arbeitszeit
§7 –      Sonderformen der Arbeit
§8 –      Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§9 –      Bereitschaftszeiten
§ 10 –   Arbeitszeitkonto, Langzeitkonto
§12 –    Eingruppierung
§13 –    Eingruppierung in besonderen Fällen
§15 –   Tabellenentgelt
§16 –   Stufen der Entgelttabelle
§16a – Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Mitarbeiter
§17 –   Allgemeinde Regelungen zu den Stufen
§18 –   Leistungsentgelt
§20 –   Jahressonderzahlung