Krankmeldung – wie vorgehen?


Wie muss ich mich bei Arbeitsunfähigkeit verhalten?
Der/die Mitarbeiter_in ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) erfolgt ab dem 01.Januar 2023 eine Änderung zum Meldeweg.

Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, entfällt die Pflicht zur Vorlage der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. An deren Stelle tritt die Verpflichtung, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen zu lassen und sich darüber eine Bescheinigung vom Arzt aushändigen zu lassen. Diese Bescheinigung ist aber nur für den Arbeitnehmer selbst bestimmt.

Der Arbeitnehmer muss das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu den Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen, zu denen er auch nach der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 1 EFZG hierzu verpflichtet gewesen ist. Spätestens nach 3 Tagen. Insofern ändert sich in arbeitsrechtlicher Hinsicht durch die Einführung der eAUB nichts, außer dem Umstand, dass der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform nicht mehr vorlegen muss.

Wer ist betroffen:

Alle Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflicht- oder freiwillig versichert sind und die einen Vertragsarzt aufsuchen oder stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden.

Was passiert:

Der Arzt informiert die jeweils zuständige Krankenkasse über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte erhält darüber eine schriftliche Bestätigung für seine Unterlagen.

Was ist neu:

Der Arbeitnehmer informiert den Dienstvorgesetzten und zeitgleich die Personalabteilung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer über die dienstliche E-Mailadresse: arbeitsunfaehigkeit@erzbistum-hamburg.de
Religionslehrer_innen i.K. senden die entsprechende Information an anne.koep@erzbistum-hamburg.de 

Was ändert sich nicht:

An der Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen ändert sich nichts. Bei Erkrankung im Ausland muss weiterhin eine ärztliche Krankschreibung in Papierform vorgelegt werden. Privat Krankenversicherte erhalten weiterhin eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die an den Dienstvorgesetzten und an die Personalabteilung zu senden ist.

Welche Daten müssen für die eAUB übermittelt werden:

Die Informationen aus diesem Formular sind bei jeder Erkrankung (auch bei weniger als 4 Tagen), die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, unverzüglich der Personalabteilung (an die oben angegebene E-Mail-Adresse) und an Ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu übermitteln.
Die Verwendung dieses Formulars ist optional.