Durch das Grundgesetz ist festgelegt, das die Kirchen ihre arbeitsrechtlichen Angelegneheiten selber regeln dürfen.
Für den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung regelt die Mitarbeitervertretungsordnung [MAVO] die Aufgaben der Mitarbeitervertretung.
Die MAV hat insbesondere darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter(innen) entsprechend den geltenden Gesetzen und Regelungen und auch fair behandelt werden.
Die MAV ist als Vertretung aller Mitarbeiter(innen) beim Dienstgeber (DG) die Gesprächs- und Entscheidungspartnerin, soweit es sich um Angelegenheiten aus den Dienstverhältnissen handelt.
Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten sind dabei genau geregelt und begrenzt (§§ 26-39 MAVO).
Der Dienstgeber muss
– in bestimmten Angelegenheiten die Zustimmung der MAV einholen (MAVO §§ 33-36).
– in bestimmten Angelegenheiten die Beratung der MAV einholen (MAVO §§ 29-31).
– in bestimmten Angelegenheiten die MAV informieren (MAVO §27).
Darüber hinaus hat die MAV das Recht in bestimmten Angelegenheiten Vorschläge zu machen (MAVO §32) und sie kann ohne Rechtsanspruch alle Anliegen, Sorgen und Probleme dem DG anonym oder im Namen der Kolleg(inn)en vortragen und auf ihre Erledigung hinwirken.
Weiterhin kann die MAV in Streit- und Konfliktfällen dienstrechtlicher oder anstellungsrechtlicher Art häufig besser helfen, weil sie selbst nicht Konfliktbeteiligte ist [Anwaltsfunktion].
Deshalb ist es wichtig, dass du dich gegebenenfalls rechtzeitig an deine MAV-Vertreter(innen) deines Vertrauens wendest.
Alle Mitglieder der MAV unterliegen der Schweigepflicht.