Damit die Arbeit mit nicht über den Kopf wächst – Überlastungsanzeige


Wenn einem zuviele Aufgaben übertragen werden, wenn ein Kollege länger ausfällt, wenn es neue Anforderungen im Beruf gibt, kann es vorkommen, dass man sich überlastet fühlt.
Bevor es dazu kommt, dass Arbeit fehlerhaft gemacht wird, dass Krankheiten ausbrechen oder Burn-out sich ankündigt, hat der Dienstnehmer das Recht und die Pflicht etwas dagegen zu unternehmen.
Eine Möglichkeit ist eine Überlastungsanzeige. MitarbeiterInnen sind nach den §§ 15,16 des Arbeitsschutzgesetzes sogar verpflichtet, den Dienstnehmer darauf hinzuweisen, dass Handlungsbedarf besteht, um Schaden von der Einrichtung abzuwenden.

Eine Überlastungsanzeige sollte beinhalten:

  • Sachverhalt der Beanstandung
  • den Zeitpunkt seit wann der Mangel besteht
  • falls der Mangel schon früher angezeigt wurde: von wem?/wann?/an wen?
  • welche Schäden befürchtet werden
  • wie dem Mangel abgeholfen werden kann (nicht zwingend)

Eine Überlastungsanzeige sollte schriftlich an den unmittelbaren Dienstvorgesetzen, an das Personalreferat oder an den Generalvikar erfolgen.
Eine Kopie an die MAV kann hilfreich sein, weil wir dann – falls es gewünscht wird – auch darauf achten können, dass der Mangel abgestellt wird.