Arbeitszeugnis – Zwischenzeugnis


Jede/r Arbeitnehmer/in, der aus einem Arbeitsver­hältnis ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zeugnis nach §630 BGB.

Bei einem triftigen Grund besteht auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

Typische triftige Gründe sind:

  • Bewerbung auf eine neue Stelle
  • wesentliche Änderungen des Aufgabengebiets
  • Versetzung in eine andere Abteilung oder längere Abordnung in ein Projekt
  • Beförderung
  • Wechsel oder Ausscheiden des Vorgesetzten
  • Auslandsentsendung
  • mehrjährige Dauer eines Arbeitsverhältnisses
  • Antritt eines Sabbatjahres

Wir empfehlen dir im Einzelfall zu überlegen, ob du beim Dienstgeber ein Zwi­schenzeugnis anforderst.

Wenn du bislang bereits in verschiedenen Einsatzstellen gearbeitet hast, aber von deinen ersten Einsätzen kein Zwischenzeugnis hast, kannst du dir auch ein Zwischenzeugnis über deine gesamte bisherige Dienstzeit ausstellen lassen.

Scheidest du aus dem Dienst des Erzbistums aus, so hat dir der Dienstgeber auf Anforderung etwa innerhalb von zwei Wochen ein Zeugnis auszustellen. Erhälst du kein Zeugnis, musst du deinen Anspruch gegebenenfalls beim Arbeitsgericht einklagen.