In der Anlage 8(2) ist geregelt, dass bestimmte Regelung der DVO nicht für ReligionslehrerInnen i.K. gelten.
Statt dessen werden die Regelungen des TV/L angewendet.
Folgende Regelungen der DVO gelten nicht:
§6 – Regelmäßige Arbeitszeit
§7 – Sonderformen der Arbeit
§8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§9 – Bereitschaftszeiten
§ 10 – Arbeitszeitkonto, Langzeitkonto
§12 – Eingruppierung
§13 – Eingruppierung in besonderen Fällen
§15 – Tabellenentgelt
§16 – Stufen der Entgelttabelle
§16a – Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Mitarbeiter
§17 – Allgemeinde Regelungen zu den Stufen
§18 – Leistungsentgelt
§20 – Jahressonderzahlung