Nach DVO § 29 (1) d) gewährt der Dienstgeber zum 25jährigen und zum 40jährigen Dienstjubiläum jeweils einen Tag dienstfrei. Dieser zusätzliche freie Tag muss nicht am Jubiläumstag selbst genommen werden, muss aber mit dem Jubiläum in Zusammenhang stehen (z.B. Vorbereitung der Jubiläumsfeier).