Info des Dienstgebers


Paragraph 6 Absatz 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten — BildschirmarbV — verpfl ichtet Arbeitgeber, den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund dieser Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet,

  • den Beschäft igten bei Täti gkeiten an Bildschirmgeräten regelmäßig eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten.
  • den Beschäftigten die notwendigen Kosten der Beschaffung einer aus Anlass der Bildschirmarbeit erforderlichen Brille zu erstatten, wenn die Ergebnisse der nach Paragraph 6 Absatz 1 nach Vorschrift  durchgeführten Augenuntersuchung ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Eine für das alltägliche Leben erforderliche und auch am Bildschirmarbeitsplatz zu gebrauchende Brille ist somit keine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Die anzubietende Augenuntersuchung wird bei Beschäftigten des Erzbistums Hamburg in der Regel durch den Betriebsarzt durchgeführt. Insbesondere bei Beschäftigten, deren Einsatzstelle einzeln in der Fläche des Erzbistums gelegen ist, kann die Untersuchung auch von einem niedergelassenen Augenarzt oder von einem Optiker durchgeführt werden. Die dadurch entstehenden, notwendigen Kosten erstattet das Erzbistum Hamburg, soweit die Untersuchung jeweils in dem Rhythmus in Anspruch genommen wird, wie die betriebsärztliche Untersuchung regelmäßig angeboten wird.

Hinsichtlich der Augenuntersuchung durch einen Augenarzt oder Optiker sowie vor der endgültigen Bestellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille sollte aus Gründen der Interessenlage der Kostenrahmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten vereinbart werden. Das Erzbistum orientiert sich bei den Erstattungssätzen an den Kostenrahmen des Angebotes für Bildschirmarbeitsplatzbrillen der Firma Fielmann.

Hamburg, den 10.12.2014

Dr. Thomas Willmann